Photovoltaik ohne Umsatzsteuer: Was der Nullsteuersatz abdeckt und worauf Sie beim Angebot achten sollten
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Stand: 26.10.2026. Die beschriebene Regel gilt seit 1. Januar 2023 und ist geltendes Recht.
Wer eine Photovoltaikanlage kauft und installieren lässt, zahlt auf Anlage und Montage keine Umsatzsteuer. Das ist in § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Im Angebot steht dann 0 Prozent statt 19 Prozent. Wichtig ist, dass das Angebot die Voraussetzungen sauber abbildet.
Was das Gesetz regelt
- Der Steuersatz beträgt 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Das gilt auch für die für den Betrieb wesentlichen Komponenten und für Speicher, die den selbst erzeugten Solarstrom speichern.
- Auch die Installation der Anlage und des Speichers fällt darunter, wenn die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen erfüllen.
- Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden.
- Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Was im Einzelfall zu klären ist
Was eine „wesentliche Komponente“ ist, hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 27. Februar 2023 näher bestimmt. Laut Fachpresse zählen dazu Bauteile, die für Errichtung und Betrieb geliefert und installiert werden, auch wenn sie nötig sind, um technische Normen einzuhalten. Für einzelne Geräte wie eine Wallbox oder ein Energiemanagement-System können wir hier keine pauschale Antwort belegen. Fragen Sie im Zweifel Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Praktisch wichtig ist der Zählerschrank. Eine Erweiterung ist laut Fachpresse zum BMF-Schreiben dann erfasst, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der PV-Installation steht und zusammen mit der Anlage bei einem einzigen Elektro-Fachbetrieb beauftragt wird. Wird sie getrennt beauftragt, etwa über einen anderen Betrieb, gilt der Regelsteuersatz. Mehr zum Thema in unserem Beitrag Zählerschrank erneuern.
Was das praktisch heißt
- Prüfen Sie den Steuersatz im Angebot. Weist ein Angebot für eine Anlage auf Ihrem Wohnhaus noch 19 Prozent aus, fragen Sie nach, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Leistungsgrenze zählt. Bei Anlagen über 30 kW(peak) gilt die Regel nicht automatisch. Das betrifft vor allem gewerbliche Dächer.
- Ein Speicher für den selbst erzeugten Strom ist ausdrücklich erfasst, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Der Steuersatz sagt nichts über die Vergütung. Welche Einspeisevergütung künftig gilt, ist davon unabhängig, siehe Einspeisevergütung 2027.
Was Sie jetzt tun können
Lassen Sie sich Anlage, Speicher, Montage und gegebenenfalls Zählerschrank in einem Angebot beim selben Fachbetrieb ausweisen. Unser Leistungsumfang steht auf der Seite Photovoltaik-Montage. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Vorhaben unter die Regel fällt.
Quellen: § 12 UStG, gesetze-im-internet.de · Solarserver zum BMF-Schreiben vom 27.02.2023. Kein Rechts- oder Steuerrat.
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